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Verweise

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Das kodifizierte griechische Gesetz 3190/1955
"Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung"
(Griechisches GmbH-Gesetz, Regierungsanzeiger FEK A' 91/16.4.1955)

Übersetzung aus dem Griechischen

Merkmale der griechischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist unabhängig von ihrem Zweck eine Handelsgesellschaft. Für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen, während die Gesellschafter beschränkt haften. Ihr Firmenname wird entweder aus dem Namen eines oder mehrerer Gesellschafter gebildet oder aus dem Gegenstand des unter ihr betriebenen Unternehmens bestimmt. Das minimale Kapital für die Gründung einer GmbH wurde Mitte 2008 von 18.000 Euro auf 4.500 Euro gesenkt. Die Stückelung des Kapitals erfolgt nach "Beteiligungsanteilen", von denen jeder einen Gesellschaftsanteil darstellt und nicht geringer als 30 Euro sein kann.

Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Griechenland

Die GmbH wird mit einem Vertrag gegründet, der nur durch eine notarielle Urkunde errichtet werden kann. Eine Abschrift davon wird innerhalb eines Monats ab seiner Errichtung bei der Geschäftsstelle des Landgerichts am Sitz der Gesellschaft eingereicht, wo er in das Register der Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingetragen wird. Falls die Gesellschaft Filialen im Bezirk eines anderen Landgerichts außerhalb ihres Sitzes gründet, muss innerhalb von einem Monat ab der Gründung der Filiale bei diesem Landgericht eine Abschrift des Gesellschaftsvertrags eingereicht werden.

Einhaltung der Auflagen bezüglich der Veröffentlichung

Für die griechische GmbH gelten konkrete Auflagen bezüglich der Publizität bei ihrer Gründung, jedoch auch für die gesamte Dauer ihres Bestandes. Die obligatorisch der Veröffentlichung unterzogenen Akte und Angaben werden im Blatt der Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung publiziert. Die Gesellschaft kann gegen Dritte nur Akte und Angaben richten, für welche die Veröffentlichung befolgt wurde, und nur nachdem ab dieser 15 Tage verstreichen. Anderenfalls obliegt ihr die Beweislast für die Kenntnis der Akte und Angaben seitens der Dritten

Organisation und Führung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist von der Existenz zweier Organe gekennzeichnet, nämlich der Gesellschafterversammlung und dem oder den Geschäftsführer(n).

Die Gesellschafterversammlung der griechischen GmbH

Die Versammlung der Gesellschafter ist das oberste Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und beschließt - für alle Gesellschafter verbindlich - über alle Angelegenheit der Gesellschaft. Sie wird obligatorisch wenigstens einmal pro Jahr und konkret innerhalb von drei Monaten ab Ende eines Geschäftsjahres einberufen. Jeder Gesellschafter ist stimmberechtigt, wobei die Anzahl seiner Stimmen analog zu der Anzahl der in seiner Verfügung befindlichen Gesellschaftsanteile ist. Merkmal bei den Beschlüssen stallt dar, dass sie mit einer Mehrheit von über der Hälfte der gesamten Anzahl der Gesellschafter gefasst werden, welche mehr als die Hälfte des gesamten Gesellschaftskapitals vertreten. Die Beschlüsse der Versammlung der Gesellschafter können von jedem Gesellschafter oder Geschäftsführer durch Klage vor dem Landgericht des Gesellschaftssitzes angefochten werden und sofern sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung der Gesellschaft gefasst wurden.

Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Führung der Angelegenheiten und der Vertretung der Gesellschaft obliegt aus dem Gesetz allen Gesellschaftern gemeinsam. Sie kann jedoch für bestimmte oder unbestimmte Zeit einem oder mehreren Gesellschafter(n) oder Nichtgesellschafter(n) angetragen werden, durch die Satzung oder per Beschluss der Gesellschafterversammlung. In dem Beschluss ist obligatorisch anzuführen, ob diese Geschäftsführer die Gesellschaft einzeln oder gemeinsam handelnd binden. Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft und üben in ihrem Namen jede Handlung aus, die von dem Zweck der Gesellschaft gedeckt ist. Handlungen der Geschäftsführer binden, sogar auch wenn sie außerhalb des Zwecks der Gesellschaft liegen, die Gesellschaft hauptsächlich gegenüber den Dritten.

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