

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraphen 2 des Artikels 23 werden die Bestimmungen des Paragraphen 1 des Artikels 36 des wie modifizierten und geltenden KN.2190/1920 obligatorisch auf die ordentliche Prüfung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Kommanditgesellschaften auf Aktien angewendet, für welche das Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 1986 beginnt. Für die erstmalige Anwendung der Bestimmungen dieses Paragraphen sind die Grenzen des Paragraphen 6 des Artikels 42a des wie modifizierten und geltenden KN.2190/1920 jene, die aus den Büchern und Unterlagen des Geschäftsjahres hervorgehen, das vor dem 31. Dezember 1986 begann. Die Bilanzsumme geht aus der Addition der Elemente der Aktiva hervor, sie wie diese in der Bilanz zum Schluss des vorstehenden Geschäftsjahres erscheinen, nach Abzug der eventuell aufgelaufenen Verluste, die in dieser Summe enthalten sind.
2. Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Kommanditgesellschaften auf Aktien, für welche das Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 1986 beginnt, sind verpflichtet, die Jahresbilanz und den Geschäftsführungsbericht auf Basis der wie modifizierten und geltenden Bestimmungen der Artikel 22 und 23 zu erstellen.
3. Für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraphen 1 des Artikels 36 des KN.2190/1920 und der Paragraphen 1 und 2 des Artikels 23, so wie sie modifiziert wurden, sowie auch des vorstehenden Paragraphen 1 gelten entsprechend die Bestimmungen des Paragraphen 5 des Artikels 70b des KN.2190/1920.
4. Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, welche bis zum 30. Juni 1988 im GmbH-Register jedes Landgerichts verzeichnet sind, werden bis zum 30. Juni 1988 mit Fürsorge des Urkundsbeamten des Landgerichts in das Register der Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingetragen, welches bei diesem Landgericht geführt werden wird. Diese Bestimmung wird auch auf die im Gesellschaftsregisters eines jeden Landgerichts verzeichneten Kommanditgesellschaften auf Aktien angewendet, welche gemäß dem Vorstehenden in das Register der Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingetragen werden.
[Der Artikel 61a wurde mit dem Artikel 17 PD 419/1986 hinzugefügt (FEK A' 197)]
Kapitel 12 - Artikel 61 | 61a
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