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Das kodifizierte griechische Gesetz 3190/1955
"Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung"
(Griechisches GmbH-Gesetz, Regierungsanzeiger FEK A' 91/16.4.1955)

KAPITEL 11
STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Artikel 60

Mit den Strafen des Artikels 458 des Strafgesetzbuches wird bestraft:

1. Wer in Verletzung der Bestimmungen der Artikel 16 bis 19 und 47 des Vorliegenden als Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Geschäfte tätigt.

2. Wer als Vertreter einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Geschäfte tätigt, ohne die Genehmigung zur Niederlassung erhalten zu haben.

3. Jeder Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der wissentlich falsche Erklärungen bezüglich der Einzahlung des Gesellschaftskapitals und der Bilanzen abgibt.

4. Wer vorsätzlich die Erstellung der Jahresbilanz nach der durch die Satzung bestimmte Frist unterließ.

5. Wer wissentlich unter Übertretung der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes oder der Satzung eine Bilanz erstellte oder genehmigte.

6. Wer ohne Bilanz oder unter deren Missachtung oder kraft einer fälschlichen oder illegalen Bilanz die Ausschüttung von Gewinnen an die Gesellschafter durchführte.

7. Wer vorsätzlich in Verletzung des Vorliegenden oder der Satzung die Einberufung einer Hauptversammlung unterließ.

8. Wer die Bestimmungen des Artikels 25 des Vorliegenden verletzt.

9. Wer spezielle Vorteile oder die Versprechungen solcher zu dem Zweck annimmt, in der Versammlung der Gesellschafter gemäß einer bestimmten Richtung zu stimmen oder nicht der Versammlung beizuwohnen.

10. Wer Vorteile oder die Versprechung solcher zugunsten der Zwecke im vorherigen Fall gewährt.

11. Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der in Verletzung des Artikels 3 Paragraph 2 des Vorliegenden ein Unternehmen ausübt.

12. Der Geschäftsführer oder Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Handlungen in Verletzung des Artikels 20 des Vorliegenden ausübt.

13. Wer die Bestimmung des Artikels 4 Paragraph 5 des Vorliegenden verletzt.

14. Jeder Geschäftsführer, der die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes bezüglich Eintragungen und Veröffentlichungen verletzt .

Kapitel 11 - Artikel  60

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