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Das kodifizierte griechische Gesetz 3190/1955
"Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung"
(Griechisches GmbH-Gesetz, Regierungsanzeiger FEK A' 91/16.4.1955)

KAPITEL 10
AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

Artikel 58
Niederlassungsgenehmigung

1. Die Genehmigung gemäß dem vorherigen Artikel wird erteil, wenn:

a) die Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Staates gegründet worden ist, in dem sich ihr Sitz befindet, und in Betrieb steht,

b) eine von der zuständigen Konsulatsbehörde beurkundete Abschrift der Vollmachtsurkunde ihres Vertreters oder Agenten vorlegt, unter obligatorischer Einbeziehung auch der Bestimmung eines Zustellungsberechtigten und unter Anführung der Vor- und Nachnamen der die Gesellschaft an ihrem Sitz Vertretenden wie auch des Firmennamens der Gesellschaft,

c) die inländischen Gesellschaften in dem Staat, in dem sich der Sitz der ausländischen Gesellschaft befindet, eine Filiale oder Agentur einrichten können.

2. Der Beschluss nach Artikel 57 wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 des Vorliegenden eingetragen und publiziert.

Kapitel 10 - Artikel  57 | 58 | 59

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