

1. Der Vertrag über die Fusion wird durch eine notarielle Urkunde errichtet, in welcher die substantiellen und des gegenwärtigen Gesetzes Bestimmungen enthalten sind.
2. Ab der Publizierung nach Artikel 8 des Vorliegenden des Vertrages über die Fusion tritt die neue Gesellschaft oder die eine andere Gesellschaft absorbierende von Rechts wegen in allgemein alle Rechte und Verpflichtungen der fusionierten Gesellschaft ein, unter Gleichstellung dieser Übertragung mit vollumfänglicher Nachfolge.
3. Im Fall der Fusion von Aktiengesellschaften wie auch Versicherungsgesellschaften, deren Kapital sich auf weniger als eine Million Drachmen beläuft, kommen entsprechend die Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 des Gesetzes 2291/1953 "über Fusion von Bank-Aktiengesellschaften" zu Anwendung.
4. Die anhängigen Gerichtsverfahren werden unter der neuen Gesellschaft oder der, welche die andere Gesellschaft absorbierte, fortgeführt, unter Anwendung auch im Vorliegenden des Paragraphen 4 des Artikels 51 des Vorliegenden.
Kapitel 8 - Artikel 54 | 55
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