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Das kodifizierte griechische Gesetz 3190/1955
"Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung"
(Griechisches GmbH-Gesetz, Regierungsanzeiger FEK A' 91/16.4.1955)

KAPITEL 8
FUSION VON GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG

Artikel 54

1. Für die Fusion von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, entweder durch Gründung einer neuen Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder durch Absorption einer anderen oder anderer Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist ein mit der Mehrheit in Artikel 38 gefasster Beschluss der Versammlungen erforderlich.

2. Die Fusion kann nur nach dem Verstreichen von zwei Monaten ab der mit Fürsorge der Geschäftsführer einmaligen Veröffentlichung in dem Blatt gemäß Artikel 8 Paragraph 3 und zweimal in wenigstens einer am Sitz der interessierten Gesellschaften erscheinenden Tageszeitung der Zusammenfassung der Beschlüsse der Versammlungen über die Fusion erfolgen, sofern innerhalb dieser Frist keiner der vor der letzten Publizierung Gläubiger der interessierten Gesellschaft seine Einwände schriftlich an die Gesellschaft ausdrückt.

3. Auf Antrag der interessierten Gesellschaft kann der Vorsitzende der Richter am Landgericht, gemäß dem Verfahren des Artikels 634 der Zivilprozessordnung richtend, die Fusion trotz der Einwände der Gläubiger im vorherigen Paragraphen gestatten, wenn diesen eine ausreichende Sicherheit geboten wird.

Kapitel 8 - Artikel  54 | 55

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