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Das kodifizierte griechische Gesetz 3190/1955
"Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung"
(Griechisches GmbH-Gesetz, Regierungsanzeiger FEK A' 91/16.4.1955)

KAPITEL 7
UMWANDLUNG VON GESELLSCHAFTEN IN GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG

Artikel 53
Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

1. Die Vereinbarung der Gesellschafter über die Umwandlung einer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gegründeten Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat in Form einer notariellen Urkunde zu erfolgen, in welcher, auf jeden Fall unter Einhaltung der Bestimmung des Artikels 5, auch die substantiellen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes enthalten sein müssen.

2. Die Bestimmungen der Paragraphen 2, 3 und 4 des Artikels 51 kommen auch auf die Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Anwendung.

3. Der Firmenname der umgewandelten Gesellschaft kann beibehalten werden, unter Anwendung auch der Bestimmungen des Paragraphen 2 des Artikels 2 des Vorliegenden.

4. Die Gesellschafter der umgewandelten Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft haften auch nach der Umwandlung weiterhin unbeschränkt und gesamtschuldnerisch gegenüber den Dritten für die Verpflichtungen der Gesellschaft, die bis zur Vollendung der Publizitätsformalitäten nach dem Artikel 8 des Vorliegenden übernommen werden, außer wenn die Gläubiger schriftlich der Umwandlung der Gesellschaft zugestimmt haben.

5. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten, unter analoger Anwendung, auch wenn es sich um journalistische Unternehmen handelt, die nach Eigentum mehreren natürlichen Personen gehören und in der Form des Interessenverbandes infolge von Erbnachfolge betrieben werden, welche die Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhalten wollen, innerhalb eines Jahres ab der Geltung der vorliegenden Bestimmung.

[Der § 5 wurde mit Artikel 2 des N.3757/1957 hinzugefügt (FEK A' 184).]

Kapitel 7 - Artikel  51 | 52 | 53

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