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Das kodifizierte griechische Gesetz 3190/1955
"Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung"
(Griechisches GmbH-Gesetz, Regierungsanzeiger FEK A' 91/16.4.1955)

KAPITEL 7
UMWANDLUNG VON GESELLSCHAFTEN IN GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG

Artikel 52
Mindestkapitalgrenze der Aktiengesellschaften

1. Ab der Geltung des Vorliegenden wird die untere Grenze des Aktienkapitals der Aktiengesellschaft auf den Betrag von Drachmen (1.000.000) bestimmt, bei Gründung der Gesellschaft vollständig eingezahlt. Dieser Betrag kann per Verfügung nach Stellungsnahme des Ausschusses des Artikels 4 des wie später ergänzten und modifizierten Gesetzes 2190 erhöht oder gemindert werden.

2. Aktiengesellschaften, deren Kapital bei Geltungsbeginn des Vorliegenden niedriger als der im vorherigen Paragraphen bestimmte Betrag ist, oder Aktiengesellschaften, deren Kapital, wie kraft der gesetzlichen Verfügung vom 10/11 Mai 1946 "über Erstellung der Bilanzen der Aktiengesellschaften" und den in dessen Ausführung erlassenen königlichen Dekreten unter Abzug des eventuell bestehenden negativen Restbetrages des Kontos "Angleichungsdifferenz", niedriger ist als der Betrag im vorherigen Paragraphen ist, werden verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab der Geltung des Vorliegenden entweder a) ihr Kapital bis zu diesem Betrag vollständig eingezahlt zu erhöhen oder b) sich unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraphen 1 des Artikels 4 des Vorliegenden in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln. In diesen Fällen unterliegen die durch die Umwandlung notwendigen Akte nicht der Entrichtung von Steuern, Gebühren oder Provisionen zugunsten des Fiskus oder Dritter. Für die bis zum 30. Juni 1931 gegründeten Aktiengesellschaften wird die Frist der Erhöhung ihres Gesellschaftskapitals oder ihrer Umwandlung in Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf fünf Jahre festgesetzt, damit der diesbezügliche Beschluss über die Erhöhung des Aktienkapitals dieser Gesellschaften bis zum Betrag von einer Million Drachmen von der Hauptversammlung und nach den Bestimmungen der Artikel 29 Paragraph 1 und 31 Paragraph 1 des Gesetzes 2190 "über Aktiengesellschaften" gefasst werden kann. Ausnahmsweise für die bei der Veröffentlichung des Vorliegenden in Betrieb befindlichen griechischen Versicherungs-Aktiengesellschaften wird das Aktienkapital auf Drachmen 1.000.000 bestimmt, von denen die 250.000 innerhalb des ersten Jahres ab der Veröffentlichung des gegenwärtigen Gesetzes einzuzahlen sind und die restlichen 750.000 zu jährlich 250.000. Auf diesen Betrag wird auch die Garantie gemäß Artikel 22 Paragraph 1 des Gesetzes 1023 von 1917 "über private Versicherungsgesellschaften" festgesetzt. Um diesen Betrag wiederum und innerhalb dieser Fristen wird auch die vorstehende Garantie der in Griechenland in Betrieb stehenden ausländischen Versicherungs-Aktiengesellschaften erhöht.

3. Bei untätigem Verstreichen der in dem vorherigen Paragraphen bestimmten Frist wird der die Aktiengesellschaft gründende Ministerbeschluss obligatorisch widerrufen.

Kapitel 7 - Artikel  51 | 52 | 53

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