

1. Die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung geschieht mit Beschluss der Hauptversammlung, der gemäß den Bestimmungen der Artikel 29 Paragraph 3 und 4 und 32 Paragraph 2 nach vorheriger Schätzung ihrer Aktiva und Passiva gemäß dem Artikel 9 des Vorliegenden gefasst wird. In diesem Fall kann das Gesellschaftskapital nicht unter der Mindestgrenze liegen, die von dem wie in Kraft stehenden Artikel 4 des N.3190/1955 vorgesehen wird, außer wenn diese Differenz mit neuer Einlage der Gesellschafter gedeckt wird. Der Beschluss der Hauptversammlung muss in Form einer öffentlichen notariellen Urkunde beglaubigt werden, und in ihm müssen die Bedingungen der Satzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthalten sein.
2. Ab der Vollendung der Veröffentlichungen gemäß Artikel 8 des N.3190/1955 und parallel den Publizitätsformalitäten des Artikels 7b für die erfolgte Umwandlung wird die umgewandelte Aktiengesellschaft unter der Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgeführt. Vor der Vollendung der vorstehenden Publizitätsformalitäten erzeugt die Umwandlung keinerlei Ergebnis. Nach dem Eintritt der Umwandlung werden die anhängigen Gerichtsverfahren fortgesetzt, ohne dass ihre Unterbrechung eintritt.
[Der § 51 wird wie mit Artikel 16 des N.2339/1995 ersetzt angeführt (FEK A' 204).]
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