

1. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien des Artikels 38 des königlichen Dekrets von 16. Juni 1910 "über erneute Publizierung des Textes des Handelsgesetzes, wie dieser durch die Gesetze ΨΛΣΤ', ΓΦΟ∆', ΓΧΟ' und ΓΨΙΖ' modifiziert wurde", wird per Gerichtsbeschluss als nichtig erklärt nur wenn:
a) sie unter Missachtung des von dem Gesetz bestimmten Verfahrens gegründet wurde,
b) ihr Zweck illegal ist oder der öffentlichen Ordnung entgegensteht,
c) festgestellt wird, dass in der Gründungsurkunde Mängel bezüglich des Firmennamens der Gesellschaft, der Einlagen, der Höhe des eingeschriebenen Kapitals oder des Zwecks der Gesellschaft bestehen, und
d) bei Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages alle Gründer zum Verfahren und Rechtsgeschäft unfähig waren. Die Bestimmungen der Paragraphen 2 - 5 des Artikels 7 kommen entsprechend auch auf die Kommanditgesellschaften auf Aktien zur Anwendung.
2. Die Bestimmungen der Artikel 4 Paragraph 5, 8, 8α, 17 Paragraph. 3, 18 Paragraph 1, 22, 23, 38 Paragraph 4, 44 Paragraph 4, 46 Paragraph 1, 47 Paragraph 5, 50 und 60 Paragraph 13 und 14, wie sie modifiziert wurden und gelten, kommen entsprechend auch auf die Kommanditgesellschaften auf Aktien zur Anwendung, wobei die Versammlung der Gesellschafter durch das gesetzlich zuständige Organ ersetzt wird.
3. Die Eintragung der Kommanditgesellschaften auf Aktien erfolgt im Register der Gesellschaften mit beschränkter Haftung des Paragraphen 4 des Artikels 8. Für die Führung des Gesellschaftssuchverzeichnisses werden nicht die Wörter "Kommanditgesellschaft auf Aktien" berücksichtigt.
4. Die Bestimmungen des letzten Absatzes des Paragraphen 1 sowie auch der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels werden auch auf die Offenen Handelsgesellschaften Kommanditgesellschaften der Artikel 20 - 28 des königlichen Dekrets vom 16.06.1910 "über erneute Publizierung des Textes des Handelsgesetzes, wie dieser durch die Gesetze ΨΛΣΤ ', ΓΦΟ∆ ', ΓΧΟ ' und ΓΨΙΖ modifiziert wurde", sofern alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften sind, die nicht von dem Recht eines Mitgliedstaates der EWG geregelt werden, aber eine zu den vorstehend angeführten Gesellschaften analoge rechtliche Form haben. Das Vorstehende gilt auch im Fall einer Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, wenn alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter die rechtliche Form der Offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft haben, deren ebenfalls unbeschränkt haftende Gesellschafter Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Kommanditgesellschaften auf Aktien sind.
[Der § 4 wurde mit Artikel 2 des PD 326/1994 hinzugefügt (FEK A' 174).]
[Artikel 50a wurde mit dem Artikel 16 des PD 419/1986 hinzugefügt (FEK A' 197).]
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