

1. Die Liquidatoren vertreten die Gesellschaft und unterzeichnen für sie, indem sie ihre eigene Unterschrift unter den Firmennamen der Gesellschaft setzen. Wenn in der Satzung nicht anders bestimmt, wird die Liquidation von allen Liquidatoren gemeinsam ausgeführt.
2. Die Liquidatoren haben unverzüglich die anhängigen Angelegenheiten der Gesellschaft abzuschließen, die Schulden der Gesellschaft zu begleichen, ihre Forderungen einzuziehen und das Gesellschaftsvermögen in Geld umzuwandeln. Zum Zweck der Erledigung der anhängigen Angelegenheiten können die Liquidatoren auch neue Handlungen ausführen.
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- Rechtsanwalt (verliehen in Deutschland)
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- Regelungen der Bundesrechtsanwaltskammer