

1. Die Liquidation wird von den Geschäftsführern durchgeführt, außer wenn die Satzung etwas anderes bestimmt oder die Gesellschafterversammlung etwas anderes beschlossen hat.
2. Die durch die Satzung bestimmten Liquidatoren werden unter entsprechender Anwendung des Artikels 19 Paragraph 1 aus wichtigem Grund abberufen.
3. Die Versammlung der Gesellschafter kann jederzeit die von ihr bestimmten Liquidatoren wie auch die Geschäftsführer abberufen, welche gemäß dem Paragraphen 1 des Vorliegenden die Liquidation durchführen.
4. Bei Bestehen eines wichtigen Grundes kann das Gericht auf Antrag von wenigstens 1/10 des Gesellschaftskapital vertretenden Gesellschaftern die von der Versammlung bestimmten Liquidatoren absetzen. Im Dringlichkeitsfall entscheidet vorläufig der Vorsitzende der Richter am Landgerichts gemäß dem Verfahren des Artikels 634 ff der Zivilprozessordnung.
5. Die Einsetzung und die aus jeglichem Grund erfolgende Aufhebung der Befugnis der Liquidatoren, mit den Angaben seiner Identität, unterliegt den Publizitätsformalitäten des Artikels 8. Den selben Formalitäten unterliegt die Art der Ausübung der Befugnis der Liquidatoren.
[Der § 5 des Artikels 47 wurde mit Artikel 17 des PD 419/1986 hinzugefügt (FEK A' 197).]
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