

1. Bei Auflösung der Gesellschaft aus jedem Grund außer der Eröffnung des Konkurses über sie folgt das Stadium der Liquidation. Bis zum Abschluss der Liquidation und der Auseinandersetzung wird vom Bestand der Gesellschaft ausgegangen, und sie behält auch ihren Firmennamen bei, dem die Wörter "unter Liquidation" hinzugefügt werden.
2. Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft während der Dauer der Liquidation sind auf die für die Liquidation des Gesellschaftsvermögens erforderlichen Handlungen beschränkt.
3. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes über Geschäftsführung kommen analog auch auf die Liquidation zur Anwendung, sofern sie nicht durch die nachfolgenden Artikel modifiziert werden.
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