

1. Im Fall des Verlustes der Hälfte des Gesellschaftskapitals sind die Geschäftsführer zur Einberufung der Gesellschafterversammlung verpflichtet, die über die Auflösung der Gesellschaft oder die Minderung des Gesellschaftskapitals, jedoch nicht unter das in Artikel 4 Paragraph 1 bestimmte Mindestkapital beschließt.
2. Wird innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Versammlung nicht einberufen oder kein Beschluss gefasst, kann jeder Interessent vor Gericht die Auflösung der Gesellschaft verlangen.
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