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Das kodifizierte griechische Gesetz 3190/1955
"Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung"
(Griechisches GmbH-Gesetz, Regierungsanzeiger FEK A' 91/16.4.1955)

KAPITEL 6
AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION

Artikel 44
Gründe der Auflösung

1. Die Gesellschaft wird aufgelöst:

a) In jedem gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Fall,

b) Mit Beschluss der Versammlung der Gesellschafter, der, sofern die Satzung es nicht anders bestimmt, von drei Vierteln der Gesamtzahl der drei Viertel des gesamten Gesellschaftskapitals vertretenden Gesellschafter gefasst wird,

c) Per Gerichtsbeschluss, aus wichtigem Grund, auf Antrag eines oder mehrerer wenigstens ein Zehntel des Gesellschaftskapitals vertretenden Gesellschafter,

d) Durch Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft.

2. Die Gesellschaft wird nicht durch das Verbot, den Konkurs oder den Tod eines oder mehrerer der Gesellschafter aufgelöst, außer wenn in der Satzung anders bestimmt.

[Der Absatz e des § 1 und der § 2 wurden mit Artikel 2 des PD 279/1993 gestrichen (FEK A' 122) und die ursprünglichen §§ 3 und 4 erhielten entsprechend die Nummer 2 und 3.]

3. Die Auflösung der Gesellschaft unterliegt den von Artikel 8 bestimmten Formalitäten der Publizität.

[Der § 3 (vormals 4) des Artikels 44 wird wie mit Artikel 13 des PD 419/1986 ersetzt angeführt (FEK A' 197).]

Kapitel 6 - Artikel  44 | 45 | 46 | 47 | 48 | 49 | 50 | 50a

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