

1. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann von einer Person gegründet oder zur Einpersonengesellschaft werden, womit in ihren Firmennamen voll ausgeschrieben die Wörter "EINMANNGESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG" aufgenommen werden.
2. Eine natürliche oder juristische Person kann nicht, bei Sanktion der Nichtigkeit, einziger Gesellschafter bei mehr als einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann nicht, bei Sanktion der Nichtigkeit, als einzigen Gesellschafter eine Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung haben.
3. Die Befugnisse der Versammlung der Gesellschafter werden von dem einzigen Gesellschafter ausgeübt. Die auf diese Weise gefassten Beschlüsse des einzigen Gesellschafters werden in einem am selben Tag zusätzlich von einem anwesenden Notar des Sitzes der Gesellschaft unterzeichneten Protokoll niedergeschrieben.
4. Die Verträge, welche zwischen dem einzigen Gesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft geschlossen werden, werden in Protokollen niedergeschrieben oder schriftlich errichtet. Die Bestimmung des vorherigen Absatzes wird nicht auf laufende Handlungen angewendet, die unter normalen Umständen eingegangen werden.
5. Im übrigen kommen auf die Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung die übrigen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung
6. Die Bestimmungen der Paragraphen 1, Absatz e und 2 des Artikels 44 des gegenwärtigen Gesetzes werden gestrichen. Die Paragraphen 3 und 4 des selben Artikels erhalten entsprechend die Nummer 2 und 3
[Artikel 43a wurde mit dem Artikel 2 des PD 279/1993 hinzugefügt (FEK A' 122)]
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