

1. In jedem Fall des Ausscheidens eines oder mehrerer der Gesellschafter nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes kann die Auszahlung des Wertes ihres Beteiligungsanteils an diese nicht vor der Modifizierung des Gesellschaftsvertrages wegen der Minderung des Gesellschaftskapitals und den Bestimmungen der Artikel 41 und 42 erfolgen.
2. Wenn von der Versammlung nicht innerhalb von fünfzehn Tagen ab Zustellung an die Gesellschaft des den Wert des Beteiligungsanteils des ausscheidenden Gesellschafters bestimmenden Beschlusses des Vorsitzenden der Richter am Landgericht ein Beschluss über die Minderung des Gesellschaftskapitals gefasst wird oder wenn nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums das in Artikel 42 bezeichnete Verfahren folgt, kann der ausscheidende Gesellschafter vor Gericht die Auflösung der Gesellschaft verlangen.
3. Die Bestimmungen der vorherigen Paragraphen kommen nicht im Fall der gleichzeitigen Erhöhung des Gesellschaftskapitals um wenigstens den gleichen Betrag zur Anwendung.
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