

1. Die Modifizierung der Satzung wegen Minderung des Gesellschaftskapitals kann nur nach dem Verstreichen von zwei Monaten ab der mit Fürsorge der Geschäftsführer einmaligen Veröffentlichung in dem Blatt gemäß Artikel 8 Paragraph 3 und zweimal in wenigstens einer am Sitz der Gesellschaft erscheinenden Tageszeitung der Zusammenfassung des Beschlusses der Versammlung über die Minderung erfolgen, sofern innerhalb dieser Frist keiner der vor der letzten Publizierung Gläubiger der Gesellschaft seine Einwände schriftlich an die Gesellschaft ausdrückt.
2. Auf Antrag der Gesellschaft kann der Vorsitzende der Richter am Landgericht, gemäß dem Verfahren des Artikels 634 der Zivilprozessordnung richtend, die Minderung des Gesellschaftskapitals trotz der Einwände der Gläubiger im vorherigen Paragraphen gestatten, wenn er urteilt, dass das Kapital der Gesellschaft für die Befriedigung der widersprechenden Gläubiger ausreichend ist oder wenn die Gesellschaft eine ausreichende Sicherheit stellt.
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