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Das kodifizierte griechische Gesetz 3190/1955
"Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung"
(Griechisches GmbH-Gesetz, Regierungsanzeiger FEK A' 91/16.4.1955)

KAPITEL 5
MODIFIZIERUNGEN DES GESELLSCHAFTSVERTRAGS

Artikel 40
Kapitalerhöhung

1. Die Erhöhung des Gesellschaftskapitals kann nur durch Modifizierung des Gesellschaftsvertrages erfolgen, nach einem von wenigstens der Mehrheit des Artikels 38 Paragraph 1 gefassten Beschluss der Versammlung der Gesellschafter.

2. Die Zeichnung des neuen Kapitals erfolgt entweder von den Gesellschaftern oder von Dritten durch ihre schriftliche Erklärung an die Gesellschaft innerhalb von zwanzig Tagen ab dem Beschluss der Versammlung über die Kapitalerhöhung.

3. Außer bei gegensätzlicher Bestimmung der Satzung hat jeder Gesellschafter das Vorzugsrecht bei der Zeichnung der Gesellschaftsanteile gemäß dem Verhältnis seiner Beteiligung.

4. Innerhalb von zehn Tagen ab der Fassung der Frist in Paragraph 2 des vorliegenden Artikels ist zwischen den Geschäftsführern der Gesellschaft und den die Anteile übernehmenden Gesellschaftern eine notarielle Urkunde entsprechend den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 zu errichten. Die Leistung der übernommenen Gesellschaftsanteile kann nicht durch Verrechnung geschehen.

Kapitel 5 - Artikel  38 | 39 | 40 | 41 | 42 | 43 | 43a

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