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Das kodifizierte griechische Gesetz 3190/1955
"Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung"
(Griechisches GmbH-Gesetz, Regierungsanzeiger FEK A' 91/16.4.1955)

KAPITEL 5
MODIFIZIERUNGEN DES GESELLSCHAFTSVERTRAGS

Artikel 39
Änderung des Gegenstandes des Unternehmens

1. Wenn ein Beschluss über die Änderung des Gegenstandes des Gesellschaftsunternehmens gefasst wurde, sind die nicht einverstandenen Gesellschafter berechtigt, aus der Gesellschaft auszutreten, wenn sie dies innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des gefassten Beschlusses schriftlich erklären. Ihre Beteiligungsanteile werden unter analoger Anwendung des Artikels 29 Paragraph 1 und 3 durch den Vorsitzenden der Richter am Landgericht bestimmt.

2. Eine Klausel der Satzung, welche das Recht auf Austritt ausschließt oder die Entrichtung des Wertes des Gesellschaftsanteils der ausscheidenden Gesellschafter auf andere Weise regelt, ist nichtig.

Kapitel 5 - Artikel  38 | 39 | 40 | 41 | 42 | 43 | 43a

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