

1. Modifizierungen des Gesellschaftsvertrages können nur durch mit einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteln der Gesamtanzahl der drei Viertel des gesamten Gesellschaftskapitals vertretenden Gesellschafter gefassten Beschluss der Versammlung erfolgen.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 40 Paragraph 4 ist der Beschluss nach Paragraph 1 des vorliegenden Artikels notariell zu beurkunden.
3. Ein mit Zustimmung aller Gesellschaft gefasster Beschluss ist erforderlich bei Bezug auf a) die Änderung der Nationalität der Gesellschaft und b) die Aufstockung der Verpflichtungen der Gesellschafter oder deren Haftung wie auch die Minderung ihrer Rechte aus der Satzung, außer wenn in dem gegenwärtigen Gesetz etwas anderes bestimmt wird.
4. Jede Modifizierung des Gesellschaftsvertrages wird zusammen mit dem gesamten neuen Wortlaut des Vertrages den von Artikel 8 bestimmten Publizitätsformalitäten unterzogen. Vor der Einhaltung der vorstehenden Formalitäten erzeugt die Modifikation keine Ergebnisse.
[Der § 4 des Artikels 38 wird wie mit Artikel 12 des PD 419/1986 ersetzt angeführt (FEK A' 197).]
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