

1. Wenn ein Gesellschafter seinen Nachschuss nicht innerhalb der Frist des Paragraphen 4 der vorherigen Artikels leistet, schließt der Vorsitzende der Richter am Landgericht im Verfahren gemäß Artikel 634 der Zivilprozessordnung auf Antrag der Gesellschaft, eines jeden Geschäftsführers oder Gesellschafters den Nichtleistenden aus der Gesellschaft aus und verfügt die Veräußerung seines Gesellschaftsanteils. Wenn die Beantragung von einem Geschäftsführer oder Gesellschafter ausgeübt wird, wird sie auch an die Gesellschaft zugestellt.
2. Die Veräußerung wird von der Gesellschaft auf Rechnung des ausgeschlossenen Gesellschafters nach dem Verstreichen von zehn Tagen ab der Zustellung des vorstehenden Beschlusses an ihn gemäß den entsprechend angewendeten Bestimmungen über Veräußerung einer Banksicherheit durchgeführt. Die Bestimmung des Artikels 30 Paragraph 3 kommt auch im Vorliegenden zur Anwendung. Eine andere Art der Veräußerung ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter und des Nichtzahlers gestattet.
3. Der ausgeschlossene Gesellschafter haftet gegenüber der Gesellschaft für die eventuelle Differenz zwischen dem aus der Veräußerung erzielten Preis und der Einlage nebst Veräußerungskosten.
4. Der infolge der vorstehenden Veräußerung den Gesellschaftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters Erwerbende ist nicht zur Entrichtung des geschuldeten Nachschusses verpflichtet.
Kapitel 4 - Artikel 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37
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