

1. In der Satzung können Bestimmungen über Nachschüsse der Gesellschafter über deren Gesellschaftsanteile hinaus enthalten sein, jedoch nur zur Deckung von in der Bilanz bestätigten Verlusten.
2. Die Bestimmungen der Satzung über Nachschüsse sind nur gültig, wenn in der Satzung auch deren Höhe bestimmt wird, die in keinem Fall niedriger als das anfängliche Kapital sein kann.
3. Der Beschluss der Gesellschafter über die Leistung von Nachschüssen wird durch die Mehrheit in Artikel 38 Paragraph 1 gefasst.
4. Die Nachschüsse werden von allen Gesellschaftern gemäß dem Verhältnis der Beteiligung eines jeden dazu aufgeforderten geleistet. Die Erfüllung dieser Pflicht der Gesellschafter kann nicht durch Verrechnung geschehen.
Kapitel 4 - Artikel 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37
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