

1. Die Satzung kann eine Bestimmung über das Recht der Gesellschafter enthalten, unter bestimmten Voraussetzungen aus der Gesellschaft auszuscheiden.
2. Jeder Gesellschafter kann wegen eines wichtigen Grundes nach Beschluss des Vorsitzenden der Richter am Landgericht aus der Gesellschaft ausscheiden. Mit diesem Beschluss wird unter entsprechender Anwendung des Artikels 29 Paragraph 1 und 4 auch der Wert des Beteiligungsanteils des ausscheidenden Gesellschafters bestimmt.
3. Bei Vorhandensein eines wichtigen Grundes kann das Gericht auf Antrag eines jeden Geschäftsführers oder Gesellschafters einen oder mehrere Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschließen, sofern darüber ein Beschluss der Versammlung gefasst wurde. Ab der Auszahlung des nach den Bestimmungen in Artikel 29 Paragraph 1 und 4 bestimmten Wertes seines Beteiligungsanteils an den ausgeschlossenen Gesellschafter wird die Gesellschaft zwischen den übrigen fortgeführt.
Kapitel 4 - Artikel 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37
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