

1. Kredite von den Gesellschaftern an die Gesellschaft mit Gegenständen aus dem Gesellschaftsvermögen als dingliche Sicherheit sind untersagt. Die trotz dieses Verbotes errichtete dingliche Absicherung ist nichtig.
2. Die von der Gesellschaft an die Gesellschafter geleistete Tilgung der Kredite an sie gilt als nicht geschehen, wenn durch diese Tilgung ganz oder teilweise die Befriedigung der Forderungen Dritter zu diesem Zeitpunkt vereitelt wird.
3. Im Fall der Auflösung der Gesellschaft aus irgend einem Grund außer der Eröffnung des Konkursverfahrens werden die Forderungen aus Krediten der Gesellschafter nach der Begleichung der übrigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft befriedigt.
Kapitel 4 - Artikel 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37
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