

1. Der Gesellschaftsanteil ist nur nach Genehmigung des Vorsitzenden der Richter am Landgericht pfändbar.
2. Die Bestimmung des vorstehenden Paragraphen kommt auch zur Anwendung, wenn in der Satzung bestimmt wird, dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils untersagt ist.
3. Die Gesellschafter können überbieten und werden wiederum gegenüber eines dritten Bieters des gleichen Preises bevorzugt. Wenn mehrere Gesellschafter diesen Preis bieten, gehen alle nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung einher.
4. Die Bestimmungen des vorherigen Paragraphen kommen entsprechend auch bei Insolvenz eines oder mehrerer Gesellschafter(s) zur Anwendung.
Kapitel 4 - Artikel 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37
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