

1. In der Satzung kann nicht bestimmt werden, dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils wegen Todes oder Mitgift untersagt ist. Es kann jedoch bestimmt werden, dass der Gesellschaftsanteil in diesen Fällen von einer von der Gesellschaft aufgezeigten Person zu seinem realen, von dem Vorsitzenden der Richter am Landgericht gemäß dem Verfahren des Artikels 634 der Zivilprozessordnung bestimmten Wert aufgekauft wird.
2. Die Aufzeigung der Gesellschaft gemäß dem vorstehenden Paragraphen kann innerhalb eines Monats ab der Eintragung der Übertragung wegen Todes oder Mitgift in das Buch der Gesellschafter nach Artikel 25 erfolgen, durch ihre Erklärung an den Erben oder Vermächtnisnehmer oder den Mitgiftempfänger. Die Erklärung wird auch an diejenigen Gesellschafter zugestellt, die ein Vorzugsrecht auf den Aufkauf haben, wenn sie dies innerhalb eines Monats schriftlich der Gesellschaft erklären. Bei Ausübung des Vorzugrechtes durch mehrere Gesellschafter gehen alle nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung einher.
3. Im Fall der Übertragung des Gesellschaftsanteils wegen Todes erfolgt die Eintragung in das Buch der Gesellschafter nach Artikel 25 nach Beibringung an die Gesellschaft durch den Erben oder Vermächtnisnehmer der Schriftstücke seiner Legitimierung.
4. Gegen den Beschluss nach Paragraph 1 des Vorsitzenden der Richter am Landgericht ist innerhalb eines Monats ab seiner Zustellung der Einspruch vor dem Vorsitzenden der Berufungsrichter erlaubt.
Kapitel 4 - Artikel 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37
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