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Das kodifizierte griechische Gesetz 3190/1955
"Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung"
(Griechisches GmbH-Gesetz, Regierungsanzeiger FEK A' 91/16.4.1955)

KAPITEL 4
RECHTE UND PFLICHTEN DER GESELLSCHAFTER

Artikel 28
Übertragung des Gesellschaftsanteils

1. Ausgenommen gegensätzlicher Bestimmungen der Satzung und vorbehaltlich des Artikels 29 Paragraph 1 ist der Gesellschaftsanteil durch Handlung zu Lebzeiten übertragbar.

2. In der Satzung kann bestimmt werden, dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, und auch speziell, dass unter gleichen Bedingungen die Gesellschafter bevorzugt werden. Im letzten Fall gehen bei Ausübung des Vorzugrechtes durch mehrere Gesellschafter alle nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung einher.

3. Die Übertragung des Gesellschaftsanteils erfolgt nur durch notarielle Urkunde, welche den Namen, den Beruf, den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit desjenigen enthält, an den die Übertragung geschieht, und bewirkt wiederum Ergebnisse hinsichtlich der Gesellschaft ab der Eintragung in das Buch der Gesellschafter nach Artikel 25. Die Eintragung erfolgt, sofern die Voraussetzungen der Übertragung gemäß der Satzung und dem Gesetz eingehalten wurden, auf Antrag des Übertragenden oder desjenigen, auf den die Übertragung erfolgt, unter Beibringung der errichteten Urkunde.

4. Die Gesellschaft kann auf keinen Fall die Gesellschaftsanteile an sich selbst erwerben.

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