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Das kodifizierte griechische Gesetz 3190/1955
"Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung"
(Griechisches GmbH-Gesetz, Regierungsanzeiger FEK A' 91/16.4.1955)

KAPITEL 4
RECHTE UND PFLICHTEN DER GESELLSCHAFTER

Artikel 27
Gesellschaftsanteil

1. Der Gesellschaftsanteil oder die eventuellen mehreren Gesellschaftsanteile eines Gesellschafters stellen dessen Beteiligungsanteil dar.

2. Nur für den gesamten Beteiligungsanteil kann von der Gesellschaft ein Schriftstück ausgestellt werden, welches einfach eine Bescheinigung über den Gesellschafterstatus darstellt. In der Bescheinigung sind mit Großbuchstaben die Wörter "Bescheinigung ohne Charakter eines Wertpapiers" anzuführen.

3. Wenn der Gesellschaftsanteil an mehrere entfällt, haben diese der Gesellschaft schriftlich einen gemeinsamen Vertreter aufzuzeigen. Ohne Aufzeigung eines solchen Vertreters bewirken die Bekanntmachungen der Gesellschaft an einen von Ihnen Ergebnisse gegenüber allen.

4. Im Fall des vorstehenden Paragraphen haftet gegenüber der Gesellschaft jeder der Mehreren gesamtschuldnerisch Die Forderung gemäß dem vorherigen Paragraphen der Gesellschafter selbst und der Dritten kann ausgeübt werden, sofern die Versammlung der Gesellschafter einen Vorschlag zur Klageerhebung seitens der Gesellschaft ablehnte oder sofern ein Beschluss der Versammlung nicht in angemessener Zeit gefasst wurde. Die Forderung verjährt nach fünf Jahren.

Kapitel 4 - Artikel  27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37

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