

1. Die Geschäftsführer haften für Entschädigung, sofern sie gemeinsam handelten gesamtschuldnerisch, gegenüber der Gesellschaft, jedem der Gesellschafter und den Dritten für Verletzungen des gegenwärtigen Gesetzes und der Satzung oder für Verfehlungen bezüglich ihrer Geschäftsführung.
2. Die Forderung gemäß dem vorherigen Paragraphen der Gesellschafter selbst und der Dritten kann ausgeübt werden, sofern die Versammlung der Gesellschafter einen Vorschlag zur Klageerhebung seitens der Gesellschaft ablehnte oder sofern ein Beschluss der Versammlung nicht in angemessener Zeit gefasst wurde. Die Forderung verjährt nach fünf Jahren.
Kapitel 3 - Artikel 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26
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