

1. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind verpflichtet, einmal im Jahr, am Ende des Geschäftsjahres, eine Bestandsaufnahme aller ihrer Aktiva und Passiva vorzunehmen, mit detaillierter Beschreibung eines jeden Elements. Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft werden von ihren Geschäftsführern auf Basis dieser Bestandsaufnahme erstellt.
2. Auf die Erstellung der Jahresabschlüsse werden entsprechend die wie modifizierten und geltenden Bestimmungen der Artikel 42a, 42b, 42c, 42d, 42e, 43 und 43a des K.N.2190/1920 "über Aktiengesellschaften" angewendet.
3. Auf die Erstellung des Berichtes über die Geschäftsführung des oder der Geschäftsführer(s), der sich an die Versammlung der Gesellschafter richtet, werden entsprechend die Bestimmungen des Paragraphen 3 des Artikels 43a der wie modifizierten und geltenden Verordnung 2190/1920 angewendet.
4. Die Jahresabschlüsse (Bilanz, Ergebnisse des Geschäftsjahrs, Tabelle der Ergebnisbereitstellung und Anhang) und die diesbezüglichen Berichte der Geschäftsführer und Prüfer der Gesellschaft werden mit Fürsorge eines jeden Gesellschafters oder Geschäftsführers den Publizitätsformalitäten des Artikels 8 unterzogen. Die Eintragung der anfänglichen und der modifizierten Jahresabschlüsse ins Register muss zu einer Zeit geschehen, welche die Einhaltung der Fristen des Paragraphen 2 des Artikels 8 erlaubt. Die Bestimmungen der Paragraphen 1, 2, 4 und 4 des Artikels 438 der wie modifizierten und geltenden Verordnung N.2190/1920 werden entsprechend auch auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung angewendet.
[Artikel 22 wird wie mit Artikel 10 des PD 419/1986 ersetzt angeführt (FEK A' 197).]
Kapitel 3 - Artikel 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26
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