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Das kodifizierte griechische Gesetz 3190/1955
"Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung"
(Griechisches GmbH-Gesetz, Regierungsanzeiger FEK A' 91/16.4.1955)

KAPITEL 3
ORGANISATION UND LEITUNG DER GESELLSCHAFT

Artikel 19
Abberufung der Geschäftsführer

1. Die Geschäftsführung, welche mit der Satzung einem oder mehreren Gesellschaftern für einen bestimmten Zeitraum angetragen wurde, kann von der Einzelrichterkammer des Landgerichts gemäß dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Artikel 739 ff der Zivilprozessordnung) nur aus wichtigem Grund widerrufen werden, sofern darüber von der Versammlung der Gesellschafter ein zustimmender Beschluss gefasst wurde. Ein solcher Beschluss ist nicht erforderlich, wenn nur zwei Gesellschafter existieren. Im Dringlichkeitsfall entscheidet vorläufig die Einzelrichterkammer des Landgerichts gemäß dem Verfahren des Artikels 686 ff der Zivilprozessordnung. Die Geschäftsführung, welche mit der Satzung für einen unbestimmten Zeitraum Gesellschaftern angetragen wurde, wird jederzeit mit Beschluss der Versammlung der Gesellschafter widerrufen, unter dem Vorbehalt des eventuellen Anspruchs auf Entschädigung.

[Der § 1 wird wie mit Artikel 28 des N.2339/1995 ersetzt angeführt (FEK A' 204).]

2. Wenn der Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Abberufung gefasst wurde, kann die gemäß dem vorhergehenden Paragraphen Beantragung der Widerrufung vor dem Gericht oder dem Vorsitzenden der Richter am Landgericht von jedem Gesellschafter ausgeübt werden.

3. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die schwere Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zu einer ordentlichen Geschäftsführung. Eine Vereinbarung über Nichtabberufung wegen eines wichtigen Grundes ist nichtig.

4. Die Geschäftsführung, welche mit Beschluss der Gesellschafterversammlung für einen bestimmten Zeitraum Gesellschaftern oder Nichtgesellschaftern angetragen worden ist, wird jederzeit mit Beschluss der Versammlung der Gesellschafter widerrufen, unter dem Vorbehalt des eventuellen Anspruchs auf Entschädigung. Wenn die Gesellschafter zwei sind, kann im Fall der Uneinigkeit ohne Beschluss der Versammlung der Gesellschafter die Geschäftsführung von dem Gericht nur aus einem wichtigen Grund widerrufen werden. Im Dringlichkeitsfall entscheidet vorläufig die Einzelrichterkammer des Landgerichts gemäß dem Verfahren des Artikels 686 ff der Zivilprozessordnung.

[Der § 4 wird wie mit Artikel 28 des N.2339/1995 ersetzt angeführt (FEK A' 204).]

5. Aus wichtigem Grund kann ein Gesellschafter von der Geschäftsführung gemäß Artikel 16 ausgeschlossen werden, unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.

[Der § 6 des Artikels 19 wurde mit Artikel 9 des PD 419/1986 gestrichen (FEK A' 197).]

Kapitel 3 - Artikel  10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26

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