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Das kodifizierte griechische Gesetz 3190/1955
"Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung"
(Griechisches GmbH-Gesetz, Regierungsanzeiger FEK A' 91/16.4.1955)

KAPITEL 3
ORGANISATION UND LEITUNG DER GESELLSCHAFT

Artikel 18
Befugnis der Geschäftsführer

1. Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft und üben in ihrem Namen jede Handlung aus, die von dem Zweck der Gesellschaft gedeckt ist. Handlungen der Geschäftsführer, selbst wenn sie außerhalb des Gesellschaftszwecks liegen, binden die Gesellschaft gegenüber den Dritten, außer wenn die Gesellschaft beweist, dass dem Dritten die Übertretung des Gesellschaftszwecks bekannt war oder er schuldig war, sie zu kennen. Einen Beweis wiederum stellt nur die Einhaltung der Publizitätsformalitäten hinsichtlich der Satzung oder ihrer Modifikationen dar. Einschränkungen der Befugnis der Geschäftsführer der Gesellschaft, die aus der Satzung oder einem Beschluss der Gesellschafterversammlung hervorgehen, werden nicht gegen die Dritten gerichtet, auch selbst wenn sie den Publizitätsformalitäten des Artikels 8 unterzogen worden sind.

[Der § 1 des Artikels 18 wird wie mit Artikel 8 des P.D. 419/1986 ersetzt angeführt (FEK A' 197).]

2. Wenn in den Geschäftsräumen der Gesellschaft keine der Personen unter dem Artikel 145 der Zivilprozessordnung aufgefunden wird, erfolgen die Zustellungen von Schriftstücken an die Gesellschaft rechtmäßig unter entsprechender Anwendung des Artikels 143 der Zivilprozessordnung.

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