

1. Durch die Satzung oder Beschluss der Versammlung der Gesellschafter kann die Führung der Angelegenheiten der Gesellschaft und die Vertretung der Gesellschaft einem oder mehreren Gesellschaftern oder Nichtgesellschaftern für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum angetragen werden.
2. Wenn die gemäß dem vorstehenden Paragraphen Führung mehreren angetragen und nichts anderes vereinbart wird, handeln die Geschäftsführer gemeinsam.
3. Der Beschluss der Versammlung über die Einsetzung der Geschäftsführer, in dem obligatorisch anzuführen ist, ob diese Geschäftsführer die Gesellschaft binden, wenn sie einzeln oder gemeinsam handeln, wird den Publizitätsformalitäten des Artikels 8 unterzogen. Dieser Publizität wird ebenfalls die auf welche Weise auch immer Beendigung der Geschäftsführung hinsichtlich eines oder mehrerer Geschäftsführer unterzogen. Ein Mängel hinsichtlich der Einsetzung der Geschäftsführer wird nicht gegen gutgläubige Dritte gerichtet, sofern die Publizitätsformalitäten bezüglich ihrer Einsetzung eingehalten wurden.
[Der § 3 des Artikels 17 wird wie mit Artikel 7 des PD 419/1986 ersetzt angeführt (FEK A' 197).]
4. Staatliche Beamte unterliegen den Bestimmungen der Verordnung über den Status der staatlichen Verwaltungsbeamten und können weder Geschäftsführer noch Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein. Dieses Verbot gilt auch für die ordentlichen oder außerordentlichen Professoren der Universitäten Athen und Thessaloniki wie auch der übrigen diesen gleichwertigen Schulen, welche nur an der Führung einer Aktiengesellschaft beteiligt sein können.
Kapitel 3 - Artikel 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26
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