

1. Die Geschäftsführer und jeder Gesellschafter sind berechtigt, die Beschlüsse der Versammlung vor dem Landgericht des Sitzes der Gesellschaft anzufechten, wenn diese Beschlüsse in Übertretung des Gesetzes oder der Satzung gefasst wurden.
2. Die Klage gemäß dem vorherigen Artikel ist gegen die Gesellschaft gerichtet und wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Beschluss erhoben.
3. Wenn der Beschluss von den Geschäftsführern angefochten wird, bestimmt der Vorsitzende der Richter am Landgerichts des Sitzes der Gesellschaft einen vorläufigen Vertreter der Gesellschaft für die Durchführung der Gerichtsverhandlung.
4. Ein die Nichtigkeit verkündender gerichtlicher Beschluss gilt gegenüber jedem Gesellschafter und den Geschäftsführern.
Kapitel 3 - Artikel 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26
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