

1. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft und berechtigt, über jede Angelegenheit der Gesellschaft zu beschließen, wobei ihre Beschlüsse auch abwesende oder nicht einverstandene Gesellschafter verpflichten.
2. Allein die Versammlung der Gesellschafter ist zuständig, zu beschließen:
a) über die Modifizierungen der Satzung,
b) über die Berufung und Widerrufung der Geschäftsführer, wie auch über deren Befreiung von der Haftung,
c) über die Genehmigung der Bilanz und die Bereitstellung der Gewinne,
d) über die Klageerhebung gegen Organe der Gesellschaft oder die selbigen Gesellschafter für Ansprüche der Gesellschaft auf Entschädigung, die sich aus Handlungen oder Unterlassungen während der Gründung oder des Betriebs der Gesellschaft ableiten,
e) über die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft, über Fusionen dieser, über die Auflösung und Einsetzung oder Widerrufung der Liquidatoren,
f) über jeden anderen in dem gegenwärtigen Gesetz bestimmten Fall.
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