

1. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in einer Versammlung gefasst.
2. Die Versammlung wird von den Geschäftsführern einberufen. Die Gesellschafter werden schriftlich geladen, bei nachweislicher Zustellung der Ladung an ihre gemäß Artikel 25 im Adressbuch verzeichnete Adresse mindestens acht Tage vor der Versammlung. In der Ladung sind der Tag, die Zeit und der Ort der Versammlung anzugeben, wie auch die zu diskutierenden Themen.
3. Die Versammlung wird obligatorisch wenigstens einmal pro Jahr und innerhalb von drei Monaten ab Ende des Geschäftsjahres einberufen. Bei Nichteinberufung der Versammlung während dieser Zeit durch die Geschäftsführer geschieht die Einberufung durch jeden Gesellschafter, unter entsprechender Anwendung des Artikels 11 Paragraph 12 des Vorliegenden.
4. Sofern alle Gesellschafter darin übereinstimmen, können sie auch zur Versammlung zusammentreten, wenn nicht die Formalitäten in Paragraph 2 des Vorliegenden eingehalten wurden. Ebenfalls beschließen die Gesellschafter, wenn alle von ihnen anwesend sind und niemand von widerspricht, gültig über jedes Thema in der Zuständigkeit der Versammlung.
Kapitel 3 - Artikel 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26
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