

1. Die Gesellschaft kann gegen Dritte nicht die Akte oder die Angaben richten, für die nicht die in Paragraph 2 des Artikels 8 vorgesehene Publizierung eingehalten wurde, außer wenn sie beweist, das sie den Dritten bekannt waren. Akte oder Angaben, die publiziert wurden, werden nicht gegen die Dritten gerichtet, bevor fünfzehn Tage ab der Publizierung verstreichen, sofern die Dritten beweisen, dass es ihnen nicht möglich war, diese zu kennen.
2. Die Dritten können sich auf Akte oder Angaben berufen, für die nicht die Publizitätsformalitäten des Artikels 8 vollendet wurden, außer wenn das Fehlen der Publizität sie ungültig macht.
3. Die Texte, welche zur Publizierung im Blatt der Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung des Regierungsanzeigers eingereicht werden, müssen obligatorisch von dem zuständigen Urkundsbeamten des Landgerichts beglaubigt sein. Falls der Text, der im Blatt der Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung des Regierungsanzeigers veröffentlicht wurde, nicht mit dem Inhalt der Urkunde oder der Unterlage übereinstimmt, welche in das Register der Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingetragen wurde, kann die Gesellschaft den Inhalt des publizierten Textes nicht gegen Dritte richten. Die Dritten können sich darauf berufen, außer wenn die Gesellschaft beweist, dass ihnen der Text bekannt war, der im Register eingetragen wurde.
[Artikel 8a wurde mit dem Artikel 6 des P.D. 419/1986 hinzugefügt (FEK A' 197).]
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