

1. Eine Abschrift des Gesellschaftsvertrags wird mit Fürsorge jeden Gesellschafters oder Geschäftsführers und obligatorisch von dem Notar innerhalb von einem Monat seiner Errichtung bei der Geschäftsstelle des Landgerichts am Sitz der Gesellschaft eingereicht. Der Urkundsbeamte trägt den Gesellschaftsvertrag in das Register der Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein.
2. Mit Fürsorge eines jeden Gesellschafters oder Geschäftsführers und auf Kosten der interessierten Gesellschaft werden im Blatt der Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Handlungen und Angaben publiziert, welche der Publizität unterliegen, in entsprechender Modifizierung des Paragraphen 3 des Artikels 21 des Gesetzes N.1599/1986 "Verhältnisse Staat - Bürger, Einführung eines neuen Ausweistyps und andere Bestimmungen" (FEK A' 75/1986). Ausnahmsweise werden die anfänglichen und von der Gesellschafterversammlung modifizierten Jahresabschlüsse, ausgenommen des Anhangs, sowie auch die diesbezügliche Prüfungsbestätigung in ihrer Gesamtheit wenigstens zwanzig Tage vor der Tagung der Gesellschafterversammlung publiziert, und im Fall ihrer Modifikation innerhalb von zwanzig Tagen ab dieser.
3. Ab der Geltung des gegenwärtigen Gesetzes wird das gemäß dem Königlichen Dekret vom 16/22 Januar 1930 Blatt der Aktiengesellschaften den Titel "Anzeiger der Regierung - Blatt der Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung" führen.
4. Der Urkundsbeamte eines jeden Amtsgerichtes führt ein Register der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bestehend aus:
a) dem Registerbuch,
b) der Kartei jeder Gesellschaft,
c) der Akte der Gesellschaft, und
d) dem Suchverzeichnis der Gesellschaften.
In das Registerbuch wird in chronologischer Reihenfolge der Firmenname jeder Gesellschaft mit beschränkter Haftung verzeichnet. Die eingetragenen Gesellschaften werden nummeriert, und die Eintragsnummer, welche die Registernummer der Gesellschaft darstellt, wird auf der Akte und der Kartei der Gesellschaft verzeichnet. Die Registernummer wird ebenfalls auf jedem Schriftstück angeführt, welches bei der Geschäftsstelle des Landgerichts zur Registrierung eingereicht wird, und auf jedem Schriftstück oder jeder Bescheinigung dieser Dienststelle. Die Registernummer einer Gesellschaft kann nicht an eine andere vergeben werden, selbst auch nicht nach ihrer Beendigung. In der Kartei der Gesellschaft werden die Akte und die Angaben eingetragen, die gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes der Publizität unterzogen werden. In dieser Kartei werden der Firmenname, der Sitz, die Dauer und das Kapital der Gesellschaft angeführt, die Vor- und Nachnamen und Wohnanschriften der Geschäftsführer, die Vor- und Nachnamen und Wohnanschriften der Personen, welche die Gesellschaft einzeln oder gemeinsam vertreten, und die Anschrift der Person, die zur Annahme der an die Gesellschaft zugestellten Schriftstücke bevollmächtigt ist. Nachträgliche Veränderungen der vorstehenden Angaben werden in der Kartei der Gesellschaft unmittelbar nach den diesbezüglichen Eintragungen oder der Einreichung der einschlägigen Unterlagen verzeichnet. In der Akte der Gesellschaft werden alle Unterlagen geführt, die in ihre Kartei eingetragen werden. Im Suchverzeichnis der Gesellschaften wird in alphabetischer Reihenfolge der Firmenname jeder Gesellschaft und ihre Registernummer verzeichnet. Für die Führung des Suchverzeichnisses werden nicht die Wörter "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" berücksichtigt. Die Akten und Karteien werden auf Basis der Registernummer der Gesellschaft geordnet.
5. Vor der Durchführung der wie vorstehenden Formalitäten kann kein Gesellschafter von der Gesellschaft zurücktreten. Der Tod oder die Insolvenz oder das Verbot eines der Gesellschafter stellt kein Hindernis für die Vornahme dieser Formalitäten dar.
6. Falls die Gesellschaft Filialen im Bezirk eines anderen Landgerichts gründet, außerhalb ihres Sitzes, muss innerhalb von einem Monat ab der Gründung der Filiale bei diesem Landgericht mit Fürsorge eines jeden Gesellschafters oder Geschäftsführers eine Abschrift des Gesellschaftsvertrags eingereicht werden. Der Urkundsbeamte trägt den Gesellschaftsvertrag in das Register der Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein, mit der gut erkennbaren Kennzeichnung "Filiale". Für die Verpflichtungen, welche aus der Vervollständigung der vorstehenden Formalitäten entstehen, haften zusammen mit der Gesellschaft auch die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch.
7. Auf Antrag eines jeden Interessenten werden von der Geschäftsstelle des zuständigen Landgerichts Abschriften der Urkunden und Angaben übergeben oder geschickt, die gemäß dem vorstehenden Paragraphen 4 in der Akte geführt werden, beglaubigt oder nicht, sofern die Verwaltungskosten entrichtet werden. Die Höhe dieser Kosten sowie auch die Art ihrer Einziehung und Entrichtung werden mit gemeinsamen Beschlüssen der Justiz- und Finanzminister bestimmt.
6. Mit gemeinsamen Beschlüssen der Justiz- und Handelsminister, welche im Regierungsanzeiger publiziert werden, werden die Einzelheiten bezüglich der Funktion des Registers der Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestimmt.
[Der Titel und die §§ 1, 2, 4 und 6 des Artikels 8 werden wie mit Artikel 4 ersetzt angeführt, und die §§ 7 und 8 wurden mit dem Artikel 5 des P.D. 419/1986 hinzugefügt (FEK A' 197).]
Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft:
P.O. BOX 17, 57004 Nea Michaniona (Chalkidiki / Thessaloniki)
Telefon: +30 23920 57167
Telefax: +30 23920 57619
E-Mail:
Ges.-Reg.-Nr.: LG Thessaloniki 90010
Steuernummer: 998933736 FA Kalamaria
Anbieterkennzeichnung: Impressum & Disclaimer
Berufsbezeichnungen:
- Rechtsanwalt (verliehen in Deutschland)
- Dikigoros (verliehen in Griechenland)
Berufsrechtliche Regelungen:
- Griechisches Anwaltsgesetz (Kodikas Dikigoron)
- Berufsregelungen der Rechtsanwδlte der EU
- Regelungen der Bundesrechtsanwaltskammer