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Das kodifizierte griechische Gesetz 3190/1955
"Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung"
(Griechisches GmbH-Gesetz, Regierungsanzeiger FEK A' 91/16.4.1955)

KAPITEL 2
GRÜNDUNG DER GESELLSCHAFT

Artikel 7
Nichtigkeit

1. Die Gesellschaft wird durch gerichtlichen Beschluss als nichtig erklärt nur wenn:

a) sie unter Verletzung des Artikels 4 des Paragraphen 1, des Artikels 6 des Paragraphen 1 und der Bestimmungen der Punkte b, c nur in Bezug auf die Verpflichtung zur Anführung des Zwecks der Gesellschaft in dem Gesellschaftsvertrag, e und f des Paragraphen 2 des selben Artikels gegründet wurde,

b) ihr Zweck illegal ist oder der öffentlichen Ordnung entgegensteht und

c) bei Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags alle Gründer geschäftsunfähig waren.

2. Die Klage wird von jeder Person erhoben, die ein rechtmäßiges Interesse hat, und richtet sich gegen die Gesellschaft. Das Gericht, welches die Nichtigkeit verkündet, bestimmt mit dem selben Beschluss auch die Liquidatoren.

3. Der gerichtliche Beschluss, welcher die Nichtigkeit der Gesellschaft erklärt, unterliegt den Formalitäten der Publizität des Artikels 8. Dieser Beschluss ergeht gegenüber Dritten gemäß den Bestimmungen des Artikels 8a. Eine Widerspruchsklage kann innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab der von Paragraph 2 des Artikels 8 vorgesehenen Publizitätsunterziehung des Beschlusses erhoben werden.

4. Die Nichtigkeitsgründe, die sich auf die Verletzung der Bestimmungen über den Namen und den Zweck der Gesellschaft beziehen, werden geheilt, wenn nach Zustimmung aller Gesellschafter der Gesellschaftsvertrag durch eine notarielle Urkunde ergänzt und den Publizitätsformalitäten des Paragraphen 8 unterzogen wird.

5. Im Namen der nichtigen Gesellschaft realisierte Handlungen bleiben gültig. Die Gesellschafter, welche die Schuld an der Nichtigkeit tragen, haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch gegenüber den schuldlosen Gesellschaftern und Dritten für jeden Schaden, der aus der Nichtigkeit hervorging.

[Artikel 7 wird wie mit Artikel 3 des PD 419/1986 ersetzt angeführt (FEK A' 197).]

Kapitel 2 - Artikel  6 | 7 | 8 | 8a | 9

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