

1. Der Gesellschaftsvertrag wird nur per notarieller Urkunde errichtet.
2. Die Gesellschaftsurkunde hat zu enthalten:
a) den Vor- und Nachnamen und den Beruf der Gesellschafter, ihren Wohnsitz und ihre Staatsangehörigkeit,
b) den Firmennamen,
c) den Sitz und den Zweck der Gesellschaft; als Sitz ist eine Stadt oder Gemeinde im griechischen Staatsgebiet zu bestimmen,
d) den Status der Gesellschaft als mit beschränkter Haftung,
e) das Kapital der Gesellschaft, den Beteilungsanteil und die eventuellen mehreren Gesellschaftsanteile eines jeden wie auch eine Bestätigung der Gründer über die Einzahlung des Kapitals,
f) den Gegenstand der Sacheinlagen, deren angesetzten Wert und den Namen des einbringenden Gesellschafters wie auch den Gesamtwert der Sacheinlagen,
g) die Dauer der Gesellschaft .
3. Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern über zusätzliche Einlagen, über andere Nebenleistungen durch diese, die keine Bar- oder Sacheinlage gemäß Artikel 5 Paragraph 1 des gegenwärtigen Gesetzes darstellen, über Konkurrenzverbot für die Gesellschafter, über die Übertragung oder Übertragung unter bestimmten Voraussetzungen des Gesellschaftsanteils, über Ausscheiden der Gesellschafter, über Auflösung der Gesellschaft aus einem nicht gesetzlich vorgesehenen Grund sind gültig, wenn sie in die Gründungsurkunde der Gesellschaft einbezogen wurden. Ebenfalls können in die Satzung Bestimmungen über die Kontrolle der Geschäftsführung einbezogen werden.
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