

1. Vorbehaltlich des Paragraphen 1 des Artikels 4 kann Gegenstand der Gesellschaftereinlage auch eine Sache sein, sofern jedoch die Einlage einen in der Bilanz aufführbaren Vermögensgegenstand darstellt.
2. Die Ermittlung des Wertes der Sacheinlagen bei Gründung der Gesellschaft wie auch bei jeder Erhöhung ihres Kapitals erfolgt gemäß den entsprechend angewendeten Bestimmungen des wie später modifizierten Gesetzes 2190 "über Aktiengesellschaften".
3. Die Bestimmung des vorherigen Paragraphen wird auch angewendet, wenn es sich um Erwerb von Immobilien oder anderen Gegenständen durch die Gesellschaft zum Zweck der ständigen Nutzung handelt, sofern die Übertragenden Gesellschafter oder Geschäftsführer oder deren Verwandte bis einschließlich zweiten Grades sind. Im Fall der Missachtung dieser Bestimmung ist der Vertrag hinsichtlich der Gesellschaft ungültig.
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