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Das kodifizierte griechische Gesetz 3190/1955
"Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung"
(Griechisches GmbH-Gesetz, Regierungsanzeiger FEK A' 91/16.4.1955)

KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 4
Gesellschaftskapital

1. Das Kapital der Gesellschaft kann nicht niedriger als "achtzehntausend (18.000) Euro" sein, bei Errichtung des Gesellschaftsvertrags vollständig eingezahlt. Wenigstens die Hälfte dieses Betrags muss in bar eingezahlt sein. Die bestehenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Kapital von unter achtzehntausend (18.000) Euro werden verpflichtet, ihr Kapital spätestens bis zum 31.12.2003 bis zu dieser Grenze und mit einer Abweichung von bis zu minus 2,5% zu erhöhen.

[Die Phrasen "sechs Millionen (6.000.000) Drachmen" des ersten und dritten Absatzes werden wie durch § 1 Artikel 13 N.2842/2002 ersetzt angeführt, (FEK A' 207/27.09.2000). Wirkungsbeginn ab 01.01.2002).]

[Gemäß Artikel 28 des N.3229/2004 (FEK A38) "Die von den Bestimmungen Falles b des § 1 der Artikel 11 und 13, dem § 6 des Artikels 12 und dem § 3 des Artikels 14 des N.2842/2000 (FEK 207 A) bestimmten Fristen werden, sofern sie verstrichen sind, bis einschließlich 30.06.2004 verlängert.]

In dem Fall, dass die vorstehende Untergrenze nicht für das Einhergehen der Voraussetzungen des Paragraphen 2 ausreicht, wird diese um den notwendigen Betrag erhöht. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes gelten auch nach der Erhöhung des Kapitals der bestehenden Gesellschaften weiter.

[Der § 1 wird angeführt wie mit § 3 des Artikels 11 des N.2579/1998 (FEK A' 31/17.02.1998) ersetzt.]

2. Der Beteiligungsanteil des Gesellschafters kann nicht auf weniger als "dreißig (30) Euro" oder ein Vielfaches dieses Betrags festgesetzt werden. Jeder Gesellschafter ist an der Gesellschaft mit nur einem Beteiligungsanteilen bzw. mit mehreren seinen Beteiligungsanteil darstellenden beteiligt, wenn seine Einlage ein Mehrfaches des Mindestbetrages eines Beteiligungsanteiles gemäß der Satzung beträgt.

3. Wenn bei Sacheinlagen der veranschlagte Wert niedriger als "dreißig (30) Euro" oder eines Mehrfachen davon ist, wird er mit Geld bis zu diesen Beträgen ergänzt.

[Die Phrasen "zehntausend (10.000) Drachmen" in den § 2 und 3 wurden mit § 1 Artikel 13 N.2842/2002 durch die Phrase "dreißig (30) Euro" ersetzt, (FEK A' 207/27.09.2000). Wirkungsbeginn ab 01.01.2002.]

4. Der Betrag in Paragraph 1 des vorliegenden Artikels kann per Verfügung nach Stellungsnahme des Ausschusses des Artikels 4 des wie später ergänzten und modifizierten Gesetzes 2190 erhöht oder gemindert werden. Im Fall der Erhöhung oder Minderung dieses Betrags erhöhen oder mindern sich entsprechend auch die Beträge in Paragraph 2 und 3 des vorliegenden Artikels.

5. Auf jedem Schriftstück der Gesellschaft müssen obligatorisch ihr Firmenname, ihr Gesellschaftskapital, das Register der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem die Gesellschaft registriert worden ist, die Registrierungsnummer der Gesellschaft sowie auch ihr Sitz angeführt werden.

[Der § 5 des Artikels 4 wird wie mit Artikel 2 des P.D. 419/1986 ersetzt angeführt (FEK A' 197).]

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